Offenlegungspflicht

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Umgangssprachlich werden die Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz häufig als Impressum bezeichnet! Das Mediengesetz schreibt für Websites Offenlegungspflichten vor, die sich je nach Inhalt der Website unterscheiden.

Bei der Offenlegungspflicht wird zwischen „großen“ und „kleinen“ Websites unterschieden.

Kleine Websites sind solche, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.

 

Beispiel:

 

Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz
Medieninhaber und für den Inhalt verantwortlich

Max Mustermann
1070 Wien
(Genaue Adresse auf Anfrage)
max.mustermann@mustermann

 

Mein Tipp: Informiere Dich bitte sicherheitshalber auch selber.

 

Quellen: